Landkreis Waldshut Fortführung des Hotels Schweizerblick in Bad Säckingen durch die Tourismus 25.10.2010 16:27 Nach dem der Pachtvertrag mit dem bisherigen Betreiber zum Ende November
2010 aufgelöst wurde, hat die Tourismus GmbH der Stadt Bad Säckingen ein
neues Pachtverhältnis begründet, um den Betrieb weiterzuführen. Aus Sicht
der Tourismus GmbH war dieser Schritt notwendig, um die Kontinuität des
Betriebs sicherzustellen. Nach Darstellung der Tourismus GmbH lagen
offensichtlich keine abschlussreifen Angebote aus der Wirtschaft vor.
Deshalb ist die Tourismus GmbH eingesprungen, um den Betrieb weiterzuführen.
Ob und in welcher Form dies zulässig ist, wurde kontrovers zwischen
Tourismus GmbH, Stadt Bad Säckingen und Landratsamt Waldshut diskutiert. Die
IHK Hochrhein-Bodensee hatte Vorbehalte bei der Stadt Bad Säckingen und beim
Landratsamt angemeldet und auf ihr Anhörungsrecht als
Selbstverwaltungsorganisation hingewiesen.
In einem Schreiben teilt das Landratsamt Waldshut der Stadt Bad Säckingen
mit, dass mit Übernahme des Betriebs des "Schweizerblicks" in Bad Säckingen
eine wesentliche Erweiterung der gesellschaftlichen Tätigkeit der Tourismus
GmbH vorliegt und insoweit eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat
erforderlich ist. Dieser Beschlussfassung muss eine Anhörung der örtlichen
Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel
vorausgehen, wie dies § 102 Abs. 2 Gemeindeordnung festschreibt. Soweit die
Stadt Bad Säckingen in der Folge unter Abwägung aller Gesichtspunkte der
Erweiterung des Betriebszwecks zustimmt, muss berücksichtigt werden, dass
nach § 102 Abs. 1 Ziffer 3 Gemeindeordnung ein grundsätzlicher Vorrang
privater Anbieter besteht. Die Kommune darf grundsätzlich außerhalb der
kommunalen Daseinsvorsorge nur dann tätig werden, wenn der Zweck nicht
ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird
oder erfüllt werden kann. Vor diesem Hintergrund wird die Stadt Bad
Säckingen bei der Beschlussfassung Überlegungen anstellen müssen, inwieweit
der Vorrang der Privatwirtschaft in diesem Fall zu berücksichtigen ist oder
eine Ausnahmesituation vorliegt, die es rechtfertigt, vorübergehend für
einen befristeten Zeitraum den Betrieb zu übernehmen, um die Kontinuität
sicherzustellen.
"Wir gehen davon aus, dass die Stadt Bad Säckingen nach Anhörung der
örtlichen Selbstverwaltungsorganisation eine ausgewogene Entscheidung
trifft, die auch von der Rechtsaufsicht mitgetragen werden kann", so
Hannelore Raufer, Leiterin der Kommunalaufsicht.
Das Einschreiten der Kommunalaufsicht steht grundsätzlich im Ermessen der
Behörde, ein Rechtsanspruch von Dritten auf ein entsprechendes Einschreiten
besteht nicht.
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